Satzung der Siedlervereinigung Grolland-Süd e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Die Siedlervereinigung führt den Namen:

Siedlervereinigung Grolland-Süd e.V. Bremen.

ie hat ihren Sitz in Bremen.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein erstrebt die Förderung des Siedlungswesens auf gemeinnütziger Grundlage.
    Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

a) die kleinsiedlerische Betreuung in Bezug auf Gartengestaltung, Obst-

    und Gemüseanbau.

b) Förderung der Gemeinschaft.

c) Durchführung einer gemeinsamen Schädlingsbekämpfung.

d) Unterstützung von Maßnahmen der Deichpflege.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwen-

det werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kör-

perschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige Person werden.

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Person steht innerhalb  von 14 Tagen nach Ablehnung das Einspruchsrecht bei dem Vorstand zu. Über die Aufnahme hat dann die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden.

Mit Zahlung einer ggf. bestehenden Aufnahmegebühr, des ersten Mitgliedsbeitrages und Aushändigung des Mitgliedsbuches ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen und gilt die Satzung als anerkannt.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der jeder Zeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bei Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Schluss des Geschäftsjahres.

Wer das Ansehen des Vereins schädigt oder einen groben Verstoß gegen die Grundsätze des Vereins begeht, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören. Der Ausschluss erfolgt durch einen eingeschriebenen Brief. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung das Einspruchsrecht bei dem Vorstand zu. Über den Ausschluss hat dann die nächste Mitgliederversammlung abschließend zu entscheiden.

 

§ 5 Mitgliedsrechte und Pflichten

Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, seine Leistungen in Anspruch zu nehmen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.          

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Beschlüsse des Vorstandes und einer Mitgliederversammlung anzuerkennen.

Jedes Mitglied hat die gesetzlichen Anordnungen in Bezug auf die Erhaltung des Gesamtbildes der Siedlung zu befolgen.

 

§ 6 Beiträge

Der Verein kann eine Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen erheben. Über Erhebung, Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeiträge beschließt eine Mitgliederversammlung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus

a) dem  1. und 2. Vorsitzenden

b) 1. und 2. Kassierer

c) 1. und 2. Schriftführer

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Vorstand i.S. des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, zusammen mit dem 1. Kassierer oder dem Schriftführer

Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

Dem Vorstand, einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Dieser oder sein Vertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes. 

 

§ 8 Erweiterter Vorstand 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a) dem Vorstand gem. § 7
    b) den Straßenobleuten
    c) den Fachberatern
  2.  Der erweiterte Vorstand wird durch den 1. Vorsitzenden oder  durch seinen Vertreter einberufen und geleitet.

§ 9 Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Führung der Kasse erfolgt durch den Kassierer.
  2. Für die Prüfung der Kasse und des Rechnungswesens des Vereinswerden auf der Jahreshauptversammlung jeweils zwei  Kassenprüfer gewählt, wobei einmalige Wiederwahl zulässig ist.
  3. Das Ergebnis der Prüfung ist zum Geschäftsjahresschluss in einem Prüfungsbericht zusammen zu fassen, welcher in der Jahreshauptversammlung von einem der Kassenprüfer zu erstatten ist.

§ 10 Mitgliederversammlung      

  1. Die Jahreshauptversammlung soll möglichst im 1. Quartal des  Geschäftsjahres stattfinden..
  2. Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.:
    a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse
    e) Festsetzung der Geldbeiträge
    f) Satzungsänderungen
  3. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf durch den Vorstand einberufen.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, auf Antrag von 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Zu Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung eingeladen.         
  6. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 Niederschriften

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom amtierenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Der Beschluss zur Auflösung bedarf der Zustimmung einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation, wie auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
  3. Die Liquidation erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand
  4. Bei Auflösung des Vereins und dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen zur Förderung eines gemeinnützigen Vereins im Siedlungswesen oder zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins im räumlichen Bereich der Siedlung Verwendung finden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen haben.

§ 13 Inkrafttreten

Mit dem Wirksamwerden der neuen Satzung durch Eintragung in das Vereinsregister tritt die bei Gründung des Vereins am 25.01.1957 errichtete und zuletzt am 27.03.1974 geänderte bisherige Satzung außer Kraft.

 

Satzungsneufassung

Mitgliederversammlung vom 21. Februar 2006

Eintragung in das Vereinsregister, Nr. VR 2127, vom 1. August 2006

1. Vorsitzender Uwe Koss